Das neue Energiegesetz des Kantons Zürich


Im Mai 2017 wurde das totalrevidierten Energiegesetzes an der Urne angenommen, welches die Energiestrategie der Schweiz bis ins Jahr 2050 festlegt. Auch die Kantone sind deshalb aktiv daran, die geltenden kantonalen Energievorschriften anzupassen und zu verschärfen - insbesondere im Gebäudebereich. Der im Kanton Zürich erarbeitete und im November 2021 vom Stimmvolk angenommene Gesetzesentwurf soll die Energiewende sowie die Dekarbonisierung des Gebäudeparks rasch vorantreiben.

 

überblick über das neue energiegesetz

Das Gesetz wird folgende Änderungen mit sich bringen, wobei sich vor allem die Anforderungen bei Neubauten und die Vorgaben beim Heizungsersatz verschärfen (Liste nicht abschliessend, voller Text hier):

  • Ein Teil der benötigten Elektrizität muss bei Neubauten vor Ort erzeugt werden, etwa mit einer Photovoltaik-Anlage.
  • Neubauten müssen ihren energetischen Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung ohne fossile Brennstoffe decken.
  • Bei einer Heizungssanierung muss die neue Versorgung ohne direkte, fossile CO2-Emissionen erfolgen. Erleichterungen sind möglich, falls dies zu technischen Problemen führen sollte, oder die erneuerbare Wärmeversorgung über den ganzen Lebenszyklus mehr als 5% teurer würde als der Beibehalt des alten Systems. Die Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten wird in einer Verordnung geregelt werden.
  • Ist die erneuerbare Wärmeversorgung mehr als 5% teurer (vgl. vorheriger Punkt), muss stattdessen 10% des Bedarfs nach dem Heizungsersatz mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dies kann rechnerisch nachgewiesen werden, oder mit der Umsetzung von Standardlösungen, die in einer Verordnung noch genauer definiert werden. Mögliche Standardlösungen könnten die Dämmung des Gebäudes oder der Einbau von Solarthermie sein.
  • Die Nutzung von Gas ist weiter erlaubt, jedoch muss einerneuerbarer Anteil von 80% erreicht werden.
  • Alle elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sowie zentrale, elektrische Warmwassererwärmer müssen bis 2030 ersetzt werden.

Das Gesetz sieht eine ganze Reihe von Ausnahmen vor, die sicherstellen sollen, dass beispielsweise bei ausserordentlichen Verhältnissen oder bei finanziellen Härtefällen für Gebäudeeigentümer realistische Lösungen realisiert werden können. Das neue Energiegesetz schreibt den Wechsel auf eine erneuerbare Heizung damit nur dann vor, wenn dies finanziell tragbar ist.

 

Inkrafttreten und details

Es ist aktuell noch unklar, ab wann das neue Gesetz nach der Annahme an der Urne in Kraft treten wird. Möglicherweise könnte dies schon 2022 der Fall sein. Auch der Wortlaut der zugehörigen Verodnung, welche viele noch offene Punkte regeln wird (beispielsweise die Berechnungsmethoden für den Nachweis der Mehrkosten von erneuerbaren Heizungen), ist noch nicht bekannt.

 

folgen für gebäudeeigentümer und mietende

Für Neubauten sind die Änderungen klein, da eine erneuerbare Energieversorgung bei neuen Gebäuden bereits heute Standard ist. Wesentlicher ist für geplante Gebäude die Vorgabe zur Erzeugung von lokalem Strom, was in den meisten Fällen eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) bei Neubauten nötig machen wird. Weil PV-Anlagen bei sorgfältiger Planung jedoch wirtschaftlich sind, ist dies für Vermieter kein wesentlicher Nachteil, und Eigenheimbesitzerinnen profitieren von günstigem Solarstrom. Für Mietende besteht ein effektiver Schutz vor steigenden Preisen, da der Strom von Gesetzes wegen nicht mehr kosten darf als der vom Elektrizitätswerk.

Die grössten Änderungen betreffen den Bestand, und zwar vor allem beim Heizungsersatz. Der genaue Effekt des Gesetzes ist noch nicht genau abschätzbar, einige Tendenzen zeichnen sich aber bereits ab:

  • Technologische Fortschritte und Skalierung führen dazu, dass heute Wärmepumpensysteme über den Lebenszyklus meist günstiger sind als fossile Systeme – und das ohne die Berücksichtigung von Fördergeldern. Es dürfte damit für viele Gebäude schwierig sein, 5% Mehrkosten gegenüber einem fossilen System nachzuweisen. Damit ist für diese Gebäude der Wechsel zu einer erneuerbaren Versorgung Pflicht.
  • Selbst wenn 5% Mehrkosten über den gesamten Lebenszyklus nachgewiesen werden können, ist der 1:1-Ersatz erschwert, da ein erneuerbarer Anteil von 10% nachgewiesen werden muss. Die Realisierung dieses Anteils (z.B. durch den Einbau von Solarthermie) erhöht zusammen mit dem Aufwand für die Nachweisführung die Kosten für fossile Systeme.
  • Dank Fördergelder und der Möglichkeit, die Mehrkosten einer erneuerbaren Heizung per Mietzinserhöhung an die Mietenden weiterzugeben, ist der Einbau von nachhaltigen Wärmeversorgungslösungen für Gebäudeeigentümer meist sowieso interessant.
  • In den allermeisten Fällen sind erneuerbare Heizungen über den Lebenszyklus billiger als fossile Lösungen – insbesondere wenn die Fördergelder berücksichtigt werden. Damit sinken die Gesamtkosten für die Mietenden, da zwar der Mietzins steigt, die Nebenkosten aber in einem grösseren Mass sinken.

Sie stehen vor der Frage, wie das neue Energiegesetz des Kantons Zürich Ihre Liegenschaft beeinflussen wird und suchen nach einer geeigneten Energieversorgungslösung? Gerne helfen wir Ihnen weiter und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten!